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Unsere Kosten

Die Erstberatung ist kostenlos.

Auf Wunsch vereinbaren wir mit Ihnen einen Festpreis, der im Wege der Ratenzahlung beglichen werden kann. Die Kosten bemessen sich nach dem Aufwand des Verfahrens. Darüber klären wir Sie in einem persönlichen Gespräch auf.

Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bezahlt dann die Gerichtskasse. Gerne informieren wir Sie darüber, was zu tun ist.

Bei Bedarf (z.B. der Gläubiger droht mit Zwangsvollstreckungen) erhalten Sie auch einen Eiltermin bei uns.

Beratungshilfeschein für das „außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren".

Die Kosten übernimmt die Gerichtskasse.

Bei Ihrem zuständigen Amtsgericht erhalten Sie, wenn Sie bedürftig sind, den Beratungshilfeschein. Mit dem Beratungshilfeschein können wir das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren über die Gerichtskasse abrechnen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklären wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.

 

Wer ist bedürftig und hat Anspruch auf den Beratungshilfeschein?

Alle Menschen die Prozesskostenhilfe erhalten würden, erhalten auch den Beratungshilfeschein. D.h. jeder, der ein mittleres Einkommen hat, mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern und einer entsprechenden Mietzahlung, kann den Beratungshilfeschein beantragen.